§ 5 FSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 533/1979

Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 5.

Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen

  1. 1. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben;
  2. 2. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;
  3. 3. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 533/1979

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR12098439

alte Dokumentnummer

N6197844585L

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