§ 5 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

§ 5.

(1) Ein Fremder kann von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

(2) Die Schubhaft darf in der Regel nicht über zwei Monate ausgedehnt werden. Über Antrag der zuständigen Behörde kann die ihr übergeordnete Behörde ausnahmsweise aus wichtigen Gründen eine Ausdehnung der Schubhaft bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten bewilligen.

(3) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über einen Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(4) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Dasselbe gilt für das nächstgelegene gerichtliche Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(5) Für die Anhaltung in Schubhaft im Haftraum einer Verwaltungsbehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG 1950 sinngemäß.

(6) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.

Schlagworte

Bezirksverwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062658

alte Dokumentnummer

N4199011462H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)