Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung
§ 5.
(1) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, im Falle ihrer Unterrepräsentation vorrangig zuzulassen (§ 11d B-GlBG). Entscheidungen über die Zulassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Grundausbildung haben ohne Bedachtnahme auf deren Teilbeschäftigung zu erfolgen. Auch den für die Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist die Teilnahme bzw. die Bewerbung zu ermöglichen.
(2) Der Dienstgeber hat bei der Organisation und insbesondere bei der zeitlichen und örtlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu berücksichtigen.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20010259
Dokumentnummer
NOR40204757
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