Auswahlkriterien
§ 5
(1) In Bewerbungsgesprächen sind frauendiskriminierende Fragestellungen (wie Familienplanung) unzulässig.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren. Insbesondere sind die Auswahlkriterien gemäß § 5 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012zu beachten.
(3) Zur Beurteilung von Führungsqualitäten ist auch die soziale Kompetenz (wie etwa Kommunikationsfähigkeit oder emotionale Intelligenz) als Kriterium heranzuziehen.
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