Bevorzugte Aufnahme
§ 5.
(1) Bei allen Funktionen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, grundsätzlich bevorzugt aufzunehmen.
(2) Wurde bei der Aufnahme einem gleich geeigneten Mann der Vorzug vor einer Frau gegeben, ist dies seitens der Dienstbehörde (Personalstelle) zu begründen. Die Begründung ist der oder dem jeweils zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten schriftlich zu übermitteln.
(3) Die oder der jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist von Neuaufnahmen weiblicher Bediensteter schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20007866
Dokumentnummer
NOR40140279
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