Gleichbehandlung und Frauenförderung bei der Organisationsentwicklung
§ 5.
(1) Jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben.
(2) In die beratenden Gremien zur Vorbereitung der Änderungen sind die zuständigen Mitglieder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen in beratender Funktion einzubinden.
(3) In Arbeitsgruppen zur Umsetzung von Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten, wie z. B. bei Verwaltungs-Innovations-Programmen, ist auf einen angemessenen Frauenanteil der Mitglieder hinzuwirken.
Schlagworte
Geschäftseinteilung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20010537
Dokumentnummer
NOR40210956
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