§ 5 Frauenförderungsplan BMDW

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Gleichbehandlung und Frauenförderung bei der Organisationsentwicklung

§ 5.

(1) Jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben.

(2) In die beratenden Gremien zur Vorbereitung der Änderungen sind die zuständigen Mitglieder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen in beratender Funktion einzubinden.

(3) In Arbeitsgruppen zur Umsetzung von Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten, wie z. B. bei Verwaltungs-Innovations-Programmen, ist auf einen angemessenen Frauenanteil der Mitglieder hinzuwirken.

Schlagworte

Geschäftseinteilung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20010537

Dokumentnummer

NOR40210956

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