Bevorzugte Aufnahme
§ 5.
Bei allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017
Gesetzesnummer
20009370
Dokumentnummer
NOR40176335
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