§ 5 Frauenförderungsplan BMB

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Bevorzugte Aufnahme

§ 5.

Bei allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20010040

Dokumentnummer

NOR40198985

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