Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut"
§ 5
(1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut" sind imAnhang IV festgelegt.
(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von “Qualifiziertem Vermehrungsgut" ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens um zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon (Ramets) darf jedoch insgesamt 100 000 nicht überschreiten.
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