§ 5 Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 5.

Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag wird pro Schuljahr und Schüler mit 150 Punkten festgesetzt und kann in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres entrichtet werden. Ein Überschuß ist dem Schüler am Ende des Schuljahres zurückzuzahlen.

Schlagworte

Lernmittelbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

10010515

Dokumentnummer

NOR12134431

alte Dokumentnummer

N8198719809J

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