§ 5 Forstfachschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 5.

Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag wird pro Schuljahr und Schüler mit 150 Punkten festgesetzt und kann in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres entrichtet werden. Ein Überschuß ist dem Schüler am Ende des Schuljahres zurückzuzahlen.

Schlagworte

Lernmittelbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

10010674

Dokumentnummer

NOR12135660

alte Dokumentnummer

N8199116385J

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