§ 5.
(1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport und der Bundeskanzler, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut; mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und des § 4 ist jeder in diesen Bestimmungen genannte Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches betraut.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009645
Dokumentnummer
NOR12121909
alte Dokumentnummer
N7198710054Y
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