§ 5 Förderung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.1983

§ 5.

Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr betraut, mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 1 Abs. 4 und 4 ist jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches betraut.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10009532

Dokumentnummer

NOR12120871

alte Dokumentnummer

N7198310457Y

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