§ 5.
Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr betraut, mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 1 Abs. 4 und 4 ist jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches betraut.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10009532
Dokumentnummer
NOR12120871
alte Dokumentnummer
N7198310457Y
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