§ 5 Fonds Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 5.

(1) Das Kuratorium besteht aus dreizehn Mitgliedern. Als Mitglieder sind zu bestellen:

  1. 1. drei vom Bundeskanzler,
  2. 2. zwei vom Bundesminister für Arbeit und Soziales,
  3. 3. eines vom Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. eines vom Bundesminister für Unterricht Kunst und Sport,
  5. 5. eines vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  6. 6. zwei Vertreter der Bundesländer auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses der Landeshauptmänner
  7. 7. ein Vertreter des Österreichischen Städte- und des Österreichischen Gemeindebundes,
  8. 8. eines von der Österreichischen Ärztekammer und
  9. 9. eines vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(2) Werden Angelegenheiten behandelt, die den Wirkungsbereich eines im Kuratorium nicht vertretenen Bundesministers berühren, so ist ein vom betreffenden Bundesminister zu bestellendes Mitglied den Beratungen beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR12131857

alte Dokumentnummer

N8197339755L

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