§ 5 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Einzelfuttermittel

§ 5.

(1) Einzelfuttermittel,

  1. 1. die bei der Be- oder Verarbeitung von Stoffen als Nebenerzeugnisse anfallen, oder
  2. 2. denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasser zugesetzt oder entzogen worden sind, oder
  3. 3. die synthetisch oder unter Verwendung von Mikroorganismen hergestellt worden sind,

(2) Dies gilt nicht für

  1. 1. Einzelfuttermittel, die ausschließlich
  1. a) für andere Tiere als Nutztiere bestimmt oder
  2. b) zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff von Vormischungen bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, und
  1. 2. Nebenerzeugnisse, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind, wie Druschabfälle, Rübenblatt und dergleichen.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136742

alte Dokumentnummer

N8199331595J

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