Einzelfuttermittel
§ 5.
- 1. die bei der Be- oder Verarbeitung von Stoffen als Nebenerzeugnisse anfallen, oder
- 2. denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasser zugesetzt oder entzogen worden sind, oder
- 3. die synthetisch oder unter Verwendung von Mikroorganismen hergestellt worden sind,
- dürfen gewerblich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zugelassen sind.
- 1. Einzelfuttermittel, die ausschließlich
- a) für andere Tiere als Nutztiere bestimmt oder
- b) zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff von Vormischungen bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, und
- 2. Nebenerzeugnisse, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind, wie Druschabfälle, Rübenblatt und dergleichen.
Schlagworte
Bearbeitung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136742
alte Dokumentnummer
N8199331595J
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