Pflichten der Bevollmächtigten
§ 5.
(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß § 4 Abs. 1 und die gemäß § 4 Abs. 3 aufgestellte Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2) Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die der Hersteller in seinem Auftrag an ihn festgelegt hat. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen einer Funkanlage,
- 2. auf begründetes Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Funkanlage an diese Behörde,
- 3. auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40192849
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