§ 5 Fleischuntersuchungs-Laborverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 5.

Im Ausland ausgeübte praktische Tätigkeiten oder abgelegte Prüfungen sind auf Antrag vom Bundeskanzler mit Bescheid anzuerkennen, wenn diese den Anforderungen gemäß den §§ 2 und 3 gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10011117

Dokumentnummer

NOR12142147

alte Dokumentnummer

N8199812709O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)