§ 5.
Im Ausland ausgeübte praktische Tätigkeiten oder abgelegte Prüfungen sind auf Antrag vom Bundeskanzler mit Bescheid anzuerkennen, wenn diese den Anforderungen gemäß den §§ 2 und 3 gleichwertig sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10011117
Dokumentnummer
NOR12142147
alte Dokumentnummer
N8199812709O
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