§ 5 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist (vgl. § 50g Abs. 2).

§ 5.

(1) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 in einem 3 500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Bei einem erheblich behinderten Kind (§ 8 Abs. 5 und 6) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:

  1. a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,
  2. b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
  3. c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
  4. d) Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(2) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Betrieb dieser Person oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig sind, sofern nicht ein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis vorliegt, welches unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung des Kindes begonnen wurde. Eine hauptberufliche Tätigkeit des Kindes liegt nicht vor, wenn ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, ausschließlich während der Schulferien im Betrieb des Anspruchsberechtigten oder dessen Ehegatten beschäftigt ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(5) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111638

alte Dokumentnummer

N6199655351J

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