Besondere Bestimmungen zu den §§ 19 bis 24 TSG
Besondere Bestimmungen zu den §§ 19 bis 24 TSG
§ 5
(1) Der § 19 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fische aus dem Seuchenbetrieb ausschließlich zu anderen, von derselben Krankheit befallenen Seuchenbetrieben oder zur Schlachtung für den menschlichen Genuss oder unmittelbar zur Tötung in Verkehr gebracht werden dürfen. Hierbei sind die behördlichen Anordnungen im Sinne der Bestimmungen gemäß § 3 dieser Verordnung einzuhalten. Fische aus Seuchenbetrieben sowie deren Eingeweide dürfen als Fischfutter weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden.
(2) Besteht ein Betrieb aus mehreren, hinsichtlich der Wasserversorgung getrennten Anlagenteilen, so darf nach Vorliegen aller erforderlichen Untersuchungsergebnisse eine Teilsperre verhängt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. es darf nachweislich nur ein Anlagenteil von einer Tierseuche gemäß § 2 dieser Verordnung betroffen sein und
- 2. die Anlagenteile und die dafür verwendeten Produkte, Geräte und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, müssen voneinander vollkommen getrennt verwendet werden und
- 3. es muss eine Übertragung von Krankheitskeimen vom zu sperrenden Anlagenteil auf nicht zu sperrende Teile ausgeschlossen sein.
(3) Die Betriebssperre darf nur dann aufgehoben werden, wenn alle Fische des gesperrten Bereiches entfernt sowie die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt wurden.
(4) Die §§ 20 und 24 TSG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die hierin verwendeten Begriffe „Stall“, „Weide“ und „Gehöft“ durch „Betrieb oder Anlage“ zu ersetzen sind und
- 2. die zur Seuchenfeststellung notwendigen Untersuchungen im Nationalen Referenzlabor, dem Institut für Fischkunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien, durchgeführt werden und
- 3. alle Zuchtbetriebe, die auf Grund epidemiologischer Nachforschungen als Kontaktbetriebe anzusehen sind, vorläufig veterinärbehördlich zu sperren sind.
(5) § 24 TSG ist unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen der Entscheidung 2001/183/EG der Kommission (ABl. Nr. L 67 vom 9. 3. 2001) und der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission (ABl. Nr. L 156 vom 25. 6. 2003) anzuwenden.
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