Auswertestellen
§ 5.
(1) Eine Zulassung gemäß § 36k Abs. 3 StrSchG oder eine Akkreditierung als Prüfstelle gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, von Auswertestellen zur Dosisermittlung des fliegenden Personals darf nur erteilt werden, wenn die inAnlage 2 lit. A angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer akkreditierter Stellen sind die Bestimmungen des § 34a StrSchG anzuwenden.
(2) Eine Zulassung als Auswertestelle wird befristet auf 2 Jahre erteilt. Nach diesem Zeitraum darf eine weitere Tätigkeit als Auswertestelle nur mit einer einschlägigen Akkreditierung als Prüfstelle erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung die Auswertestellen bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004796
Dokumentnummer
NOR40079234
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