§ 5 FinStaG

Alte FassungIn Kraft seit 27.10.2008

Gebühren und Abgaben

§ 5

Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz (GGG 1984), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

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