§ 5 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1987

§ 5.

Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Ersatzfuttermittel im Zusammenhang mit dem Weide- und Grünfütterungsverbot eingesetzt werden mußten, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der abgelieferten Milchmenge bzw. der Ausgaben für die eingesetzten Ersatzfuttermittel nach regionalen Gesichtspunkten zu pauschalieren. In jenen Ländern, in denen vom Landeshauptmann kein Weide- und Grünfütterungsverbot erlassen wurde, ist in analoger Weise vorzugehen, sofern von den Molkereien selbst – basierend auf Empfehlungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Milchwirtschaftsfonds – ein Weide- und Grünfütterungsverbot verfügt wurde.

Schlagworte

Weidefütterungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134293

alte Dokumentnummer

N8198711539Y

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