§ 5.
Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Ersatzfuttermittel im Zusammenhang mit dem Weide- und Grünfütterungsverbot eingesetzt werden mußten, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der abgelieferten Milchmenge bzw. der Ausgaben für die eingesetzten Ersatzfuttermittel nach regionalen Gesichtspunkten zu pauschalieren. In jenen Ländern, in denen vom Landeshauptmann kein Weide- und Grünfütterungsverbot erlassen wurde, ist in analoger Weise vorzugehen, sofern von den Molkereien selbst – basierend auf Empfehlungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Milchwirtschaftsfonds – ein Weide- und Grünfütterungsverbot verfügt wurde.
Schlagworte
Weidefütterungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010518
Dokumentnummer
NOR12134293
alte Dokumentnummer
N8198711539Y
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