§ 5 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 5.

Geschädigten, die nachweisen, daß sie im Rahmen der Kälbermastprämienaktion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gemäß Richtlinien Zln. 37.270/23 und 224-IIIB-7a/84 und 37.270/08-IIIB-7a/86, einen Anspruch auf Auszahlung der Mastprämie gehabt hätten, wird der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß ein zur Schlachtung vorgesehenes Kalb nach Messung am Lebendvieh im Schlachthof infolge erhöhter Kontamination nicht mehr im Rahmen der Aktion verwertet werden konnte und daher mindestens 60 Tage weitergefüttert wurde, mit 3 520 S pro Kalb pauschaliert.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134067

alte Dokumentnummer

N8198611380Y

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