§ 5 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Obstbauern sowie die Zieher von Pilzen und Heilkräutern

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.1986

§ 5.

Die Landeshauptmänner haben dem Bundesministerium für Finanzen zunächst jene Schäden mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erhoben werden können. Bei jenen Obstsorten, Pilzen und Heilkräutern, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erntereif werden, ist analog den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 vorzugehen und die Meldung an das Bundesministerium für Finanzen zum gegebenen Zeitpunkt zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010495

Dokumentnummer

NOR12134130

alte Dokumentnummer

N8198612810L

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