§ 5.
Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Vertragspartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- und Überweisungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Vertragsparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.
Schlagworte
Zahlungsauftrag
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR12057949
alte Dokumentnummer
N3199961089L
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