§ 5 Filmstandortgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Förderungsrichtlinien

§ 5.

(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:

  1. 1. Ziel, Zweck und Gegenstand der Förderung,
  2. 2. persönliche, sachliche, filmbezogene und kalkulatorische Förderungsvoraussetzungen,
  3. 3. der kulturelle Eigenschaftstest,
  4. 4. die Art und Höhe der Förderung,
  5. 5. die Antragstellung, Förderungsentscheidung und Auszahlung,
  6. 6. die Voraussetzungen für Widerruf bzw. Rückzahlung der Förderung und
  7. 7. der Beirat.

(3) Die Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sind im Internet unter www.filmstandort-austria.at kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20008872

Dokumentnummer

NOR40162738

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)