Seit Novelle BGBl. Nr. 187/1993 wurde die Bezeichnung „Fonds" auf „Filminstitut" geändert.
Kuratorium
§ 5
(1) Das Kuratorium besteht aus
- a) je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
- b) je einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
- c) fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens,
- d) je einem Vertreter jener Rechtsträger, die dem Filminstitut für ein Geschäftsjahr einen Geldbetrag in der Höhe von mindestens 10 vH der Mittel gemäß § 3 Abs. 1 lit. a unbedingt und unwiderruflich für Zwecke der Filmförderung zur Verfügung stellen, sofern diese Rechtsträger einen Vertreter entsenden.
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c können die Interessensgemeinschaften des Filmwesens fachkundige Vertreter namhaft machen. Der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieser Rechte die Mitgliederzahl des Kuratoriums um die Anzahl der nicht entsandten oder nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder.
(3) Das vom Bundeskanzler entsendete Mitglied ist Vorsitzender des Kuratoriums, eines der vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber dem Direktor wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. a bis c werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d können auf die Dauer jener Geschäftsjahre des Filminstituts, für die die in dieser Bestimmung angeführten Mittel zur Verfügung gestellt werden, sowie zu jenen Kuratoriumssitzungen, in denen der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß zu genehmigen und der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. g und der jährliche Bericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zu beschließen sind, entsandt werden. Ein Mitglied des Kuratoriums ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
- a) ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b bis d dies beantragt,
- b) das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
- c) das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
- d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt jeweils durch den entsendenden Bundeskanzler bzw. Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei bei den Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b bis d vor der Enthebung die vorschlagende, die entsendende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.
(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b bis d genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.
(7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über Tagesordnungspunkte,
- a) die im Zusammenhang mit der Förderung eines Vorhabens stehen, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt oder
- b) bei denen wirtschaftliche Interessen des Mitgliedes berührt werden.
(8) Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:
- a) Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
- b) die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
- c) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
- d) die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
- e) die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
- f) die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
- g) die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
- h) die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich das Kuratorium diese vorbehalten hat,
- i) die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung des Direktors,
- j) die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Direktors und der Auswahlkommission,
- k) die Beschlußfassung über den vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. g vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
- l) die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme.
(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat das Kuratorium dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen ist.
(11) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme fondsfremder (Anm.: richtig: filminstitutsfremde) Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
(12) Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. b und c stehen für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich das Kuratorium externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat das Kuratorium zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.
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