Akademische Grade
§ 5.
(1) Nach Abschluß der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird ein akademischer Grad verliehen. Die Verleihung erfolgt durch das Fachhochschulkollegium oder durch den Fachhochschulrat, falls der Studiengang an einer Einrichtung durchgeführt wird, die keine Fachhochschule ist.
(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge “Bakkalaurea/Bakkalaureus ...", für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge “Magister/Magistra ..."
oder “Diplom- ...", jeweils mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung “(FH)" zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz “(FH)" ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Anerkennungsbescheid festzusetzen.
(2a) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsurkunde eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung nicht zu übersetzen sind.
(3) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Magister- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Magisterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird.
(3a) Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der jeweiligen Universität durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung des betreffenden Studienganges erlassen, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren.
(4) Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet der Fachhochschulrat. Wird der Antrag aber an eine Einrichtung gestellt, der die Bezeichnung “Fachhochschule" verliehen ist und die den entsprechenden Studiengang durchführt, so entscheidet das Fachhochschulkollegium. Das Fachhochschulkollegium oder der Fachhochschulrat haben zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, diese vom Fachhochschulkollegium oder vom Fachhochschulrat bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren.
(5) Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40046579
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