§ 5 FFP BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5.

Rechtsvorschriften, interne und externe Schriftstücke sowie Publikationen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher bzw. geschlechterneutraler Form zu verwenden. Generalklauseln sind zu vermeiden, in denen vorweg behauptet wird, die männliche Form in einem Text gelte – die Frauen mitmeinend – für beide Geschlechter.

Schlagworte

Organbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Gesetzesnummer

20010898

Dokumentnummer

NOR40220642

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