Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5.
Rechtsvorschriften, interne und externe Schriftstücke sowie Publikationen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher bzw. geschlechterneutraler Form zu verwenden. Generalklauseln sind zu vermeiden, in denen vorweg behauptet wird, die männliche Form in einem Text gelte – die Frauen mitmeinend – für beide Geschlechter.
Schlagworte
Organbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022
Gesetzesnummer
20010898
Dokumentnummer
NOR40220642
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