§ 5.
(1) Unter Verwendung von Darmabputzfett oder Knochenfett des Schweines hergestelltes Fett darf nicht unter der Bezeichnung „Schweinefett“ („Schweineschmalz“ oder „Schmalz“) oder einer anderen auf eine höhere Qualität hinweisenden Bezeichnung feilgehalten oder verkauft werden.
(2) Schweinefett (Schweineschmalz oder Schmalz), das zum Zwecke der Wiederherstellung seiner Genußtauglichkeit raffiniert wurde, darf nur unter der Bezeichnung „Kochschmalz“ feilgehalten oder verkauft werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10010286
Dokumentnummer
NOR12130439
alte Dokumentnummer
N8195729460L
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