Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 5.
Wer die Pflichten gemäß § 3 und die technischen Spezifikationen gemäß § 4 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20010261
Dokumentnummer
NOR40204861
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