§ 5 Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 5.

Wer die Pflichten gemäß § 3 und die technischen Spezifikationen gemäß § 4 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010261

Dokumentnummer

NOR40204861

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