§ 5 FahrtbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 5.

Der Arbeitgeber hat den zuständigen Behörden und deren Organen die aufzubewahrenden persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen Wochenberichtsbücher) gegebenenfalls die Durchschriften der Wochenberichtsblätter sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10008364

Dokumentnummer

NOR12097818

alte Dokumentnummer

N6197545606J

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