§ 5.
Der Arbeitgeber hat den zuständigen Behörden und deren Organen die aufzubewahrenden persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen Wochenberichtsbücher) gegebenenfalls die Durchschriften der Wochenberichtsblätter sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10008364
Dokumentnummer
NOR12097818
alte Dokumentnummer
N6197545606J
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