§ 5 FAG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Migration und Integration

§ 5.

(1) Der Bund leistet an die Länder und Gemeinden einen pauschalen Kostenersatz für ihren Aufwand im Zusammenhang mit Migration und Integration in Höhe von einmalig 125 Millionen Euro.

(2) Der Anteil der Länder beträgt 87,5 Millionen Euro, die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl. Der Bund hat diesen Ersatz bis spätestens 30. Juni 2017 zu überweisen.

(3) Der Anteil der Gemeinden beträgt 37,5 Millionen Euro. Davon erhält die Gemeinde Salzburg einen Vorausanteil von 1,5 Millionen Euro und die Gemeinde Wien von 3,0 Millionen Euro. Die weiteren Mittel werden auf die Gemeinden im Verhältnis der Anzahl der Personen, die Grundversorgung im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004, zu den Stichtagen 1. Jänner 2016, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016 und 8. November 2016 auf Basis der Daten des Betreuungsinformationssystems gemäß 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, erhalten haben, aufgeteilt.

(4) Mit diesem Kostenersatz sind sämtliche Forderungen und Ansprüche der Länder und Gemeinden gegen den Bund im Zusammenhang mit Migration und Integration abgegolten.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40189361

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