§ 5 FAG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Landesumlage

§ 5

Die Landesumlage darf 7,6% der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. b sublit. bd) nicht übersteigen.

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