§ 5 F-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1948

II. Abgabenwesen.

§ 5

§ 5. Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7, Abs. (5), und 8, Abs. (5), nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.

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