§ 5 F&E-Erhebungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1999

Durchführung

§ 5.

(1) Die Durchführung der Erhebung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

(2) Die Erhebungen sind, mit Ausnahme bei den in Abs. 3 genannten Einheiten, als Vollerhebung durchzuführen.

(3) Bei den Einheiten gem. § 3 Abs. 1, die weniger als 100 Beschäftigte aufweisen, erfolgt die Erhebung in Form einer Stichprobe. Die Erhebungseinheiten sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auszuwählen.

(4) Die Erhebungen sind über das Berichtsjahr 1998 vorzunehmen, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember des Berichtsjahres gilt, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

20000087

Dokumentnummer

NOR40000775

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