Durchführung
§ 5.
(1) Die Durchführung der Erhebung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Die Erhebungen sind, mit Ausnahme bei den in Abs. 3 genannten Einheiten, als Vollerhebung durchzuführen.
(3) Bei den Einheiten gem. § 3 Abs. 1, die weniger als 100 Beschäftigte aufweisen, erfolgt die Erhebung in Form einer Stichprobe. Die Erhebungseinheiten sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auszuwählen.
(4) Die Erhebungen sind über das Berichtsjahr 1998 vorzunehmen, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember des Berichtsjahres gilt, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
20000087
Dokumentnummer
NOR40000775
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