§ 5.
Waren, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen der Extraktionslösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 642/1995, entsprechen, dürfen bis 26. April 1999 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
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