§ 5 Externistenprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Prüfungskommissionen

§ 5

(1) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.

(3) Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 besteht

  1. 1. für die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 aus
  1. a) dem nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor (bei einer Externistenprüfung am Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen dem Fachinspektor für das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium für Slowenen) oder - sofern die Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit den sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder eine Verhinderung aus sonstigen dienstlichen Gründen vorliegt - einer vom Landesschulrat, für Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten einer vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, betrauten Person aus einem Kreis von Fachleuten der betreffenden Schulart,
  2. b) dem Schulleiter sowie gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Werkstättenleiter (Bauhofleiter),
  3. c) aus den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern;
  1. 2. für die Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 aus
  1. a) dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem,
  2. b) aus dem (den) vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfer(n);
  1. 3. für die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 aus
  1. a) dem Leiter der Schule als Vorsitzendem,
  2. b) gegebenenfalls dem Abteilungsvorstand, dem Fachvorstand und dem Werkstättenleiter (Bauhofleiter),
  3. c) den vom Schulleiter aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand unterrichten, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört, zu bestellenden Prüfern.

(4) Sofern die Schulbehörde erster Instanz Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.

(5) Sofern der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.

(6) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden einer Hauptprüfung (Abs. 3 Z 1) vertritt ihn der Schulleiter.

(7) Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission - ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen - wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.

(8) Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.

(9) Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht zulässig.

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