§ 5 EWR-Psychologenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1999

Anpassungslehrgang

§ 5

(1) Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung der klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie bei einem freiberuflich tätigen klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen oder im Rahmen einer Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Psychologengesetzes jeweils unter der Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen ist durch eine zumindest seit fünf Jahren bestehende einschlägige Berufsberechtigung gegeben.

(2) Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß § 7 Abs. 1 des Psychologengesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.

(3) Der Anpassungslehrgang ist in der Dauer von längstens drei Jahren festzulegen und zu bewerten. Ein Jahr umfasst einen Umfang von zumindest 1000 Stunden. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs erfolgt durch je einen schriftlichen Bericht des klinisch psychologischen und/oder gesundheitspsychologischen Supervisors sowie des verantwortlichen klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Berichte enthalten zumindest Angaben über den Beginn, eine Beschreibung des gesamten Verlaufs sowie eine Bewertung, ob die Tätigkeit im Rahmen des Anpassungslehrgangs erfolgreich absolviert worden ist.

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