§ 5 EWR-Psychologengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1999

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5.

(1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.

(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.

(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zu bestätigen:

  1. 1. das Vorliegen der Eigenberechtigung sowie
  2. 2. bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder
  3. 3. der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes einzutragen.

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