Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).
§ 5.
Weist ein Antragsteller nach, daß er in einem EWR-Mitgliedstaat den Beruf eines selbständigen Architekten bereits drei Jahre lang ausgeübt oder hauptberuflich eine dreijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erworben hat, so ist § 8 Abs. 1 sowie Abs. 2 ZTG nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012544
Dokumentnummer
NOR12156249
alte Dokumentnummer
N9199551212J
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