§ 5 EWR-ArchV

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1995

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

§ 5.

Weist ein Antragsteller nach, daß er in einem EWR-Mitgliedstaat den Beruf eines selbständigen Architekten bereits drei Jahre lang ausgeübt oder hauptberuflich eine dreijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erworben hat, so ist § 8 Abs. 1 sowie Abs. 2 ZTG nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012544

Dokumentnummer

NOR12156249

alte Dokumentnummer

N9199551212J

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