§ 5 EvalVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute

§ 5.

(1) Die systematische Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute hat jedenfalls

  1. 1. eine Selbstbeschreibung der zu evaluierenden Einheiten,
  2. 2. einen Besuch der zu evaluierenden Einheiten durch die externen Fachleute und
  3. 3. einen Bericht der externen Fachleute mit Bewertung der Forschungstätigkeiten und Verbesserungsvorschlägen
  1. zu umfassen.

(2) Die zu evaluierenden Einheiten sind zur Auswahl der externen Fachleute zu hören. Unter diesen muß sich mindestens ein/e ausländische/r Sachverständige/r befinden.

(3) Die Selbstbeschreibung jeder zu evaluierenden Einheit hat die bestehenden Forschungsziele darzustellen, auf die seitens der externen Fachleute vorgegebenen Fragestellungen einzugehen und die Stärken und Schwächen der Einheit in Bezug auf die Forschungsziele zu analysieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10010035

Dokumentnummer

NOR12126734

alte Dokumentnummer

N7199712544Y

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