§ 5 EUB-SVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen

Überweisungsbetrages nach § 3 oder § 4

Überweisungsbetrages nach § 3 oder § 4

§ 5

(1) Der besondere Überweisungsbetrag nach § 3 ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, daß eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach § 2 Abs. 2 gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für einen nach § 4 zu leistenden besonderen Überweisungsbetrag.

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