§ 5 ETV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2002

Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

§ 5.

(1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992

  1. 1. unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
  2. 2. unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,

(2) Elektrische Betriebsmittel entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 auch dann, wenn sie, unter Beachtung der übrigen Bedingungen des Abs. 1, nach Normen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, sofern diese Normen hinsichtlich der Sicherheit, Normalisierung und Typisierung den in Betracht kommenden SNT-Vorschriften gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20002002

Dokumentnummer

NOR40031661

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