§ 5 ETA-VO

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2012

Übermittlung durch Dritte

§ 5.

Eine Übermittlung der verlangten Transaktionsdaten kann im Auftrag des Übermittlungspflichtigen auch durch eine Strom- oder Gasbörse, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen.

Schlagworte

Strombörse

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Gesetzesnummer

20008014

Dokumentnummer

NOR40142780

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