§ 5 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden

§ 5.

Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049884

alte Dokumentnummer

N3198811093E

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