§ 5 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 5.

Wenn in Ansehung einer Genossenschaft (Verein), die einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande angehört, die Anzeige über die Vornahme der Revision nicht innerhalb des zweiten Jahres seit Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, oder in Hinkunft seit Vornahme der letzten Revision einlangt, so ist dies unverweilt, je nach der Sachlage, einer der im §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, bezeichneten Behörden mitzutheilen.

Diese hat dem Verbande eine angemessene Frist zur Vornahme der Revision zu bestimmen und diese Frist dem Gerichte oder der politischen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Letztere haben sodann, falls auch die Nachtragsfrist fruchtlos verstreichen sollte, unverweilt nach deren Ablauf hievon der nach §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, zuständigen Behörde Mittheilung zu machen, damit über die Entziehung des Rechtes zur Bestellung des Revisors (§. 5 des erwähnten Gesetzes) entschieden werden kann.

Schlagworte

RGBl. Nr. 133/1903, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022934

alte Dokumentnummer

N2190319092R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)