2. ABSCHNITT
Hausverwaltungskosten Gesamtkosten
§ 5.
Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR12155663
alte Dokumentnummer
N9199442284J
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