Form elektronischer Übermittlungen
§ 5
(1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen einer Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen, Mahnklagen und Exekutionsanträge überdies der ADV-Form Verordnung, BGBl. II Nr. 510/2002. Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die Übermittlungsstelle hat für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten eine Beschreibung über die Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate, einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang (Schnittstellenbeschreibung) im Internet dauerhaft bereit zu stellen.
(3) Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen.
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