§ 5 Ersatz der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1994

§ 5.

Im Einzelfall kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, bei minderjährigen Lehrlingen auch dessen gesetzlichen Vertreter, der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Lehrzeitersatz um nicht mehr als ein Jahr vermindert werden. § 13 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 23/1993, findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007476

Dokumentnummer

NOR12081952

alte Dokumentnummer

N5199419962L

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