§ 5.
Im Einzelfall kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, bei minderjährigen Lehrlingen auch dessen gesetzlichen Vertreter, der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Lehrzeitersatz um nicht mehr als ein Jahr vermindert werden. § 13 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 23/1993, findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007476
Dokumentnummer
NOR12081952
alte Dokumentnummer
N5199419962L
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